Insolvenzeröffnung: German Pellets GmbH
Beschluss: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. German Pellets GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Peter H. Leibold und Frank Günther, Am Torney 2a, 23970 WismarRegistergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 8769
– Schuldnerin –
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.05.2016 um 10.00 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Bettina Schmudde
Valentinskamp 70 / EMPORIO, 20354 Hamburg
Telefon: 040 808136400
Telefax: 040 808136578
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 01.09.2016 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
12.09.2016 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), über die Wahl
eines Gläubigerausschusses/ Beibehaltung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses (§ 68
InsO) sowie über die in den §§ 66 InsO (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157
(Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders
bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, hier:
Die Insolvenzverwalterin wird gemäß § 160 InsO
ermächtigt, ohne die Einholung jeweils weiterer Zustimmungen der Gläubigerversammlung
zukünftig Rechtshandlungen vorzunehmen, die für das Insolvenzverfahren von besonderer
Bedeutung sind, insbesondere:
– die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, einzelner Betriebsteile oder des
gesamten Warenbestandes sowie der Grundstücke und Beteiligungen,
– die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte aus Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen und Anfechtung, Darlehen und gesellschaftsrechtlichen
Haftungsgrundlagen sowie
– der Abschluss eines Vergleichs oder Schiedsvertrages im Rahmen einer
außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung bezüglich der vorstehenden
Ansprüche mit einem Dritten.),
162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO
bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 05.10.2016
10:30 Uhr
(Einlass ab 08:30 Uhr)
Sport- und Kongresshalle Schwerin, Wittenburger Straße 118, 19059 Schwerin
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des gem.
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 Abs. 2 InsO im
schriftlichen
Verfahren.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 01.11.2016.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter
eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Hat der Schuldner eine titulierte Forderung bestritten, so obliegt es dem Schuldner
binnen einer Frist von einem Monat, die im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten
der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser
Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.
Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung dieses Anspruchs nachzuweisen.
Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der
Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen
gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an
die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
6. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der
Zustellung des Eröffnungsbeschlus- ses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die
Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Hinweis:
Für die Wahl des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger werden gesonderte
Versammlungen stattfinden, zu denen gesondert geladen wird. Auf die
Veröffentlichungen unter https://www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 – 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht Schwerin – Insolvenzgericht – 01.05.2016
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